Das Baderbauerngut in Magetsham

Baderbauerngut in Magetsham – Familie Fischer (aus dem Schamberger Lohnsburg-Büchlein entnommen)Brunberi Z'Magetsham

Die Familie taucht zuerst in Gunzing auf. 1665 Michael Vischer, Bäcker in Gunzing. Er vermählte sich mit Rosina Bruckhammer von Kobl. Als Heiratsgut brachte sie 120 Gulden, „ein gerichtetes Pött“, „zwei gespörte Truhen“, und eine Kuh mit. Kinder: Hanns, Jacob, Mathaisen, Katharina und Maria.

1679 Georg Vischer, 1697 Adam Fischer, 1746 Josef Fischer, 1764 Niklas Vischer. Von da an siedelten die Fischer nach Magetsham (Baderbauerngut – Vor 1770 hausten auf dem Hof „Bader“ daher der Name)

1770 Egidi (I.) Fischer und seine Frau hieß Marie. Er übergibt das Gut 1806 seinem Sohn Egidi (II.), seit 1813 vermählt mit Katharina Mayrböckin, Bauerstochter aus Oberdorf (Mettmach). Von 1836 (Egidi III.). Seit 1879 bewirtschaftet Josef Fischer das Gut. 1750 und 1761 kommt auch ein Michael Fischer im Orte Lohnsburg vor.

Folgend nun der Originaltext der Erbschaftsurkunde des Baderbauerngutes aus dem Jahre 1774

Außen:
Erbrechts Brief

Dem

Ehrbahren Egide Fischer und

Marie seinem Eheweib zugehörig

Amt Obereirzing, No. 105.

Dat. 5ten Oct. 1774
Innen:

Ich Joseph Ferdinand des heyl. Römisch. Reichs Graf zu Rheinstein und Tattenbach, Graf zu Falley, Herr zu St. Martin, Ober und Untereirzing, Sr. Fürstliche Durchlaucht in Baiern, Kämmerer, curf. geheimer Rath, Obersthofmarschall und Hauptpfleger zu Fridburg, dann Einer Hochlöbl. Landschaft in Baiern, Mitverordneter Oberlandes und Rechnungsaufnehmer, wie ich des Churbairisch Hohen ritterordens Scti Georgy Kommthur, bekenne hiemit für mich und meine nachfolgenden Herrschaften, daß ich auf geschehene unterthänig gehorsam und demüthiges Bitten de vovo zu Erbrecht hochgnädig verliehen und gegeben dem Ehrbaren Egidi Fischer und Maria, seinem künftigen Eheweib, näml.: daß unter heutigen bis dato mittels Uebernahm und Heuratsbrifen eingetane sogenannte Baaderbauern Gut zu Mägetsham, so ein Virtlaker in Waldzeller Pfarrer, Churfrtl. Pflegegericht Rid, entlegen und mit Grund und Boden dann aller nidergerichtlichen Jurisdiction zu Meiner Hofmark Ober Eizing gehorig ist, also und dergestalten, daß ir angeregtes Gut nicht nur baulich ohne abschleipf und Schmällerung erhalten sondern auch zur gewöhnlichen Stüstzeit, wann und wohin angesagt wird, in eigener Persohn erscheinen und zur jährlichen Stüft 5  Gulden 4 Kreuzer und 1 Pfenning erzahlen, die landesgebräuchlichen Roßscharwerch (Schwarwerk nannte man bei uns die Robot) mit sovill Roß und Geschirr also für Hau und Bauung ihres Gutes vonnöthen, auch jedes erfordern verrichten, dermahlen aber hirfür 5 Gulden in Geld erlegen, item einen Jagdhund führen oder auch hirfür 1 Gulden 30 Kreuzer in Geld geben, nebst deme 2 ½ Pfund Haar oder 4 Pfund Werch spünen und das Garn gesottener lifern. Inngleichen vom obern Wald bis zum Hochhof 4 Klaster Scheider führen und von der Degsl Wissen nachher St. Martin mit Zuziehung ihrer Nachbarn Wolfen Mayr und Johann, Mayers Bruder zu besagten Mägetsham eine Fuhr verrichten, nichtmünder von allem durch Kauf (doch unbenohmen des zulässigen grundherrl. Einstandes), Tausch, Uebergab, Heurat, Todfahl oder in andernweg fürgehenden Veränderungen nach billiger Schäzung des ganzen Guts um Abfahrt und Zustand das ist von einhundert mit 10 Gulden Abkommen. Dessgleichen sollen sie mir auch diese Gerechtigkeit, wenn Sie es verkaufen wollten, sowohl als all übrig teils Pfennwert vor all andern anfeillen und auf allmahliges Begehren den Original Erbrechts Brif bey vermeydung grosser Straffe vorweisen. Im fahl sie aber aus vorbeschribenen puncten und Artikeln einen od mehr nicht halten, folgsam sich widersässig erzeugen würden, solle dadurch ihr Erbsgerechtigkeit von Stunde an verworcht und mir ohne alle rechtfertigung frey haimgesahlen seyn. Getreulich ohne gefährde. Urkundlich dessen habe ich eingangs ernannter Graf zu Rheinstein und Tattenbach denen Fischerischen Eheleuthen gegenwärttigen Erbrechts Brif mit Meiner beytrükt angeborn gräfl. Insigl (doch disen in allweg ohne nachheill) gefertigt zustellen lassen.

Gegeben zu St. Martin den fünften Monatstage im Eintausend Siebenhundert Vier und Siebenzigsten Jahre.

In einem 1831 für dasselbe gut ausgestellten Erbrechtsbrief werden die gleichen Verpflichtungen aufgezählt, doch kommen in Wegfall die Bestimmungen, daß die Erbgerechtigkeit verwirkt werden kann und daß Liegenschaften zuerst der Herrschaft angeboten werden müssen. Ursache hievon ist die Verordnung Kaiser Josephs II. vom 30. Juni 1781, laut welcher untertänige Güter nur zu Erbrecht verliehen werden durften, und die Aufhebung der Leibeigenschaft (17. November 1781)

 

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