Armut auf dem Lande im Innviertel des 19. Jahrhunderts

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Von Rosmarie Fruhstorfer

Patoczka1Auf dem Gebiet der Armenfürsorge hatte man in Bayern und Österreich starr am Heimatprinzip festgehalten. Der Mensch war in das soziale System der ländlichen Gesellschaft integriert. Er war auch durch eine geregelte Altersversorgung, die auf keinen Fall unseren Vorstellungen entspricht, mehr oder weniger abgesichert. Ideal und Wirklichkeit klafften allerdings weit auseinander, wie die großartige Landesausstellung  2015 in Gallneukirchen abwechslungsreich aufzeigte. Wie aber erging es erst denen, die kein Heimatrecht in unserem Land besaßen? 

Im Umgang mit den Außenseitern der Gesellschaft

Neben den Bettlern, die den Weg ins bürgerliche Leben nicht mehr fanden, waren auch Schausteller, Seiltänzer, Marionettenspieler und Komödianten Außenseiter der Gesellschaft, Vagierende, die außerhalb des sozialen Gefüges stehen, meistens keinen festen Wohnsitz, kaum Einkommen oder gar Besitz haben. Erträge aus Gelegenheitsarbeiten reichten wohl nur für kurze Zeit. Den Rest der Zeit waren sie gezwungen, sich überwiegend mit Betteln zu ernähren. Da das Betteln aber unter Strafe stand, war der erste Schritt in die Kriminalität getan. Es finden sich Statistiken zu Eigentumsdelikten, die deutlich aufzeigen, dass nicht der schwere, gewaltsame Diebstahl im Vordergrund stand. Man wollte nicht Eigentum rauben, um Eigentum anzuhäufen, sondern um die Familie über die Runden zu bringen. Es handelte sich um Holz- und Felddiebstähle. Auch der Masse der Holzdiebstähle lag materielle Not zugrunde, denn Holz war im 19. Jahrhundert der zentrale Energiespender. Kartoffeln, Kohlrabi, Mohrrüben, Erbsen und Klee wurden entwendet. Häufig schickte man Frauen und Kinder im Herbst auf die abgeernteten Felder. Fanden sie dort nicht viel, nahmen sie von anderen Ländereien, wo die Frucht noch auf dem Felde stand.

Armut und Bettelei wurden seit Beginn der Neuzeit nicht mehr als gottgegebene Tatsache hingenommen, sondern als Bedrohung der Gesellschaft empfunden. Deshalb bemächtigte sich der absolutistische Staat der Armenverwaltung durch Zentralisierung der Armenfürsorge, durch Abschiebung von Menschen ohne Heimatberechtigung, aber auch durch Einweisung von Armen und Bettlern in Arbeitshäuser, was keineswegs eine Verbesserung der Lebenssituation der Bettler und Armen und ihrer Familien brachte.

Der vagabundierende, bindungslose Landstreicher, den es notfalls mit Gewalt zu disziplinieren und zur Arbeit zu anzuhalten galt, war zwar kein Novum und kein Produkt kapitalistischer Entwicklung. Die Bemühungen, das Volk zur Arbeit zu erziehen, zu disziplinieren und sie so dem Elend durch Müßiggang zu entziehen, waren vielgestaltig. Dazu wurden Arbeitshäuser errichtet. Es soll aber nicht verschwiegen werden, dass es auch echte Verbrecher- und Räuberbanden gab, die in der Bevölkerung viel Angst und Schrecken verbreiteten. Aus dem benachbarten Landgericht Braunau wird 1802 berichtet, dass eines Abends ein unbekannter Bursche hinkend bei einem Bauern um Nachtquartier bat. Er wurde aufgenommen und von der Bäuerin liebevoll verpflegt. Er täuschte eine Kolik vor, um sich in den Hof begeben zu können und kam mit 20 fremden, bewaffneten Leuten zurück, die zum Teil mit Ruß beschmiert waren. Ihnen hatte er bei seinem Hofgang das Tor geöffnet. Diese fielen sogleich über die Hausleute und das Gesinde her, und peinigten sie so lange, bis diese ihre Geldverstecke preisgaben. Die Bäuerin starb schon am nächsten Tag an den unmenschlichen Misshandlungen als Opfer ihrer unvorsichtigen Nächstenliebe.

„Ungeachtet der schon mehrmals erflossenen hohen Verordnungen, worin dem Landvolk alle mögliche Sorgfalt bei der Beherbergung der Fremden empfohlen wurde, zeiget dieser gegenwärtige, und mehr schon vorausgegangene Fälle, leider! Zu bestimmt, wie wenig diesen Anordnungen Folge geleistet wird, und man erachtet es daher von Polizeiwegen für Pflicht, das Landvolk, besonders wo die zerstreute Lage der Häuser schon eine vorzügliche Vorsicht nöthig machet, hiemit wiederholt sorgsamst  zu warnen, dass es bei Ausübung der schönsten Menschenpflicht, bei Aufnahme und Beherbergung fremder verlassener und kranker Mitmenschen seine eigene Sicherheit nit ausser Augen verliere, und in all jenen Fällen, wo es leicht möglich seyn wird, eine solche Beherbergung jedes Mal der nächstgelegenen Obrigkeit ungesäumt anzeige. Von der k.k. Polizeidirekzion in Oesterreich ob der Enns.

Linz am 31. März 1802. Schmidlin k.k. Polizeidirektor“[1]

 

Am Josephitag 1881 wird dem Gemeindediener in Aspach wieder einmal aufgetragen, mit aller Strenge darauf zu sehen, dass der Bettel für Auswärtige gänzlich abgestellt und dieser Übelstand beseitigt werde. Auch das Land Oberösterreich gibt ständig neue Erlässe heraus, die diese so genannten Missstände betreffen: „Ueberhaupt muß eine vorzügliche Rücksicht darauf verwendet werden, daß die herumziehenden Bettler, Vagabunden und sonstigen arbeitsscheuen Leute auch wirklich aufgegriffen und nach den gesetzlichen Vorschriften behandelt werden.“[2]

Die Bettler wurden kontrolliert, registriert und die Ortsfremden unter ihnen vertrieben, über die Grenze geschafft oder in ein Arbeitshaus eingewiesen. Wir wissen wenig über sie. Das was wir zu wissen glauben, entspricht oft nicht den Tatsachen, denn in allen Epochen sind die Armen zugleich die Unbekannten.[3]

Die Verbindung von Heimatprinzip und Armenversorgung brachte langfristig keine Lösung der Verarmung. Die Schübe ins Ausland waren Konsequenz der rigiden Bestimmungen in der Gesetzgebung in Bayern und Österreich. Für den Ort, der die Ausweisungen unternahm, brachten sie zwar eine kurzfristige Lösung seines Bettlerproblems. Gesamtgesellschaftlich gesehen waren diese Transporte Ausdruck einer permanenten Verschiebung der Problematik.

Die Zigeuner erfuhren die größte Ablehnung in allen europäischen Kulturen. Mit ihnen wollte man nichts zu tun haben. Ihnen traute man alles zu. An den Landesgrenzen wurden eigene „Zigeuner-Schrecktafeln“ aufgestellt. Wegen ihrer zahlreichen nichtchristlichen Vorstellungen und Praktiken und ihrer unsteten Lebensweise waren sie beständig Verfolgungen ausgesetzt. Es war unmöglich, sie nahtlos zu überwachen. So untersagte man ihnen das Betreten des betreffenden Territoriums, drohte ihnen mit Ausstäupung und Brandmarkung und im Wiederholungsfalle mit dem Aufhängen ohne Prozess. Dass dies keine leeren Drohungen waren, dafür gibt es zahlreiche Belege.[4]

In der 2. Hälfte des 19. Jahrhunderts hat die österreichische Verwaltung besonders viele Verordnungen und Erlässe herausgegeben, die den Umgang mit Vagierenden betreffen. „Trotz dieser eindeutigen Parteinahme durch die Obrigkeiten konnten die europäischen Zigeuner bis in unsere Zeit überleben. Dies hängt nicht nur mit der zeitweiligen Ineffizienz des Überwachungsapparates zusammen, sondern auch damit, dass es den Zigeunern gelang, in vielfältige Beziehungen zur einheimischen sesshaften Bevölkerung zu kommen, so dass sie auf dem Wege der Gegenseitigkeit auch Hilfen erfuhren, die ihnen das Überleben sicherten.“[5] Die Bevölkerung traute ihnen verschiedene Künste zu, erhoffte sich Hilfen für Mensch und Vieh. Die Obrigkeit dagegen war sich ihrer generellen Ablehnung sicher und versuchte mit Erlässen und Verordnungen, die Zigeuner fernzuhalten.

Die österreichische Verwaltung sah sich 1888 wieder einmal genötigt, an sämtliche Gemeindevorstehungen eine Note zu richten, die in 14 Punkten die Vorgangsweise gegen die Belästigung durch Zigeuner und Zigeunerbanden anordnete. Grundlage war ein Erlass des k.u. k. Innenministeriums:

„1. Die unterstehenden Behörden in allen jenen Bezirken, welche an Ungarn und das Ausland angrenzen, sind anzuweisen, mit aller Umsicht, Wachsamkeit und Energie dafür zu sorgen, daß fremde Zigeuner oder Zigeuner=Familien, sowie namentlich Zigeunerbanden nicht über die Landesgrenze eindringen, vorkommendenfalls aber sind die Eindringlinge sogleich in der Richtung ihrer Provenienz zurückzuweisen und zurückzudrängen.“[6] Da nun Aspach in einem Grenzbezirk lag, wurde die Streifung durchgeführt, allerdings erfolglos.

Diese Verordnung galt auch für andere Bezirke, falls den Zigeunern trotz aller Wachsamkeit der Behörden, das Eindringen in das Landesinnere gelungen sein sollte. War aber eine sofortige Abschiebung über die Grenze nicht möglich, seien alle arbeitslos herumziehenden Zigeuner, ob Inländer oder Ausländer, ob mit Legitimationspapieren versehen oder nicht, der strafrechtlichen Behandlung als Landstreicher zuzuführen. Die Unmündigen sollten von der Gemeinde einstweilen versorgt werden, wo sie aufgegriffen wurden. Selbst die Zigeuner, die ein Heimatrecht in einer Gemeinde der im Reichsrat vertretenen Königreiche und Länder nachweisen konnten, sollten als Landstreicher strafgerichtlich behandelt werden. Ihnen drohte eine Einweisung in eine Zwangsarbeits- oder Besserungsanstalt oder eine Schubbehandlung nach dem Gesetz vom 27. Juli 1871. Falls besonders starke Zigeunergruppen an das Gericht eingeliefert wurden, empfahl man, Militärassistenz in Anspruch zu nehmen. Alle Schäden, die durch das Lagern oder durch das Weiden der Zugtiere an Feldfrüchten oder am Forst entstünden, wären nach dem betreffenden Feldschutzgesetz beziehungsweise nach dem Forstgesetz zu strafen. Auch die Angst vor ansteckenden Krankheiten war groß:

„Wird durch die, wenn irgend möglich, vorzunehmende ärztliche Beschau aufgegriffener Zigeuner sichergestellt, daß dieselben an infectiösen Krankheiten leiden, so sind die betreffenden Individuen in das im Orte befindliche Spital abzugeben, die übrigen scheinbar gesund befundenen aber sammt ihren Fahrnissen der Desinfection und einer nach der Incubations=Dauer der constatirten Infectionskrankheit zu bemessenden Isolirung und Beobachtung zu unterziehen. Zeigt sich bei der erwähnten Beschau, daß die Zigeuner mit Ungeziefer behaftet sind, so ist an ihnen vor deren Abgabe in die Arrestlocalitäten stets die erforderliche Reinigung und das vollständige Kurzschneiden der Haare vorzunehmen.“[7]

Es war also auch in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts üblich, das Gemeindegebiet zu durchkämmen und nach unerwünschten Individuen abzusuchen. Am 7. Dezember 1885 erging ein Schreiben an die Gemeindevorstehung Aspach und alle Gemeinden des Bezirkes Braunau am Inn und an die „k.u.k. Gendarmerie-Posten-Commanden. Aus Rücksicht auf die öffentliche Sicherheit finde ich mich bestimmt, eine allgemeine Streifung anzuordnen. Demgemäß ist die Hauptstreifung Mittwoch den 23. l. M. und die Nachstreifung Montag den 28. l. M. vorzunehmen. Beide Streifungen haben Morgens 5 Uhr zu beginnen, sich in jeder Gemeinde auf das ganze Gebiet derselben zu erstrecken und sind besonders in den größeren Gemeinden von 2-3 Streifkolonnen unter Zuziehung der Gemeinde-Polizeiorgane und anderer Vertrauensmänner in der Weise vorzunehmen, daß jede Streifkolonne aus mindestens 2 Mann besteht. Die strengste Geheimhaltung wird zur Pflicht gemacht. Aufgegriffene mit Namen und Ort, Bezirk und Land ihrer Zuständigkeit mit Benützung des beiliegenden Ausweises zu verzeichnen und diesen mit dem Bemerken, ob die Beanstandeten mittelst Schub oder Zwangspaß abgeschoben, ob sie dem k.k. Bezirksgerichte abgeliefert oder aber auf freien Fuß belassen werden, binnen 3 Tagen nach der Nachstreifung anher vorzulegen. k.k. Bezirkshauptmann Graf.“[8]

Als Beilage findet sich eine vervielfältigte Tabelle, die als Bericht an die Bezirkshauptmannschaft gedacht war. Man fragte nach der Zahl der Aufgegriffenen und nach ihrer Herkunft (Ausländer oder Inländer). Bei den Inländern wird detailliert gefragt, ob sie aus Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Kärnten, Tirol oder Vorarlberg, aus Krain, Böhmen, Mähren, Schlesien oder Ungarn oder aus den restlichen Kronländern kämen. Außerdem wurde ein genauer Bericht verlangt, was mit ihnen geschah, ob sie abgeschoben, mit Zwangspass weg gewiesen, dem Strafgerichte oder der Gemeinde zur Überwachung übergeben, auf freien Fuß entlassen wurden, oder ob sie in Behandlung verblieben.[9] Im Aspacher Archiv liegen diese vorgedruckten Tabellen unausgefüllt. Streifungen aber wurden durchgeführt. Dies lässt sich den Gemeindeprotokollen entnehmen. Ergebnisse scheinen nicht auf, sei es, dass sie auf anderen Formularen gemeldet wurden, oder dass die Bemühungen ohne Erfolg blieben, weil die Leute gewarnt wurden und rechtzeitig weiter zogen. In diesem waldreichen Gebiet haben sich immer wieder Menschen versteckt.

Die so genannten Bettlerschübe bezüglich gesunder Personen brachten eine Verschärfung der Lage mit sich, denn durch sie wird geradezu eine heimatlose, unstete Armutsbevölkerung produziert, deren Sesshaftigkeit man systematisch verhindert.

Auch die anderen nichtsesshaften Menschen jener Zeit, die Schausteller, Seiltänzer, Marionettenspieler, Komödianten und die Heimatlosen versuchte man entweder gänzlich fernzuhalten oder baldmöglichst abzuschieben, um die Unterstützungsleistungen so gering wie möglich halten zu können. Es zeugt schon von Hilflosigkeit, dass die Abschiebepraxis bis in unser Jahrhundert bestehen blieb, dass weder das Gebot der christlichen Nächstenliebe noch die in der Verfassung von Virginia erstmals konkret formulierte und in die hohen Ideale der Französischen Revolution mündende Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte gravierende Veränderungen mit sich brachten. Doch mit Erstaunen muss man bei der Beschäftigung mit den Aspacher Akten feststellen, dass einzelne Personen sehr wohl wissen, was ihnen vom Gesetz her zusteht, die auch den Mut aufbringen, auf der Erfüllung ihrer Ansprüche zu beharren, Ämter und Behörden aufzusuchen, um ihr Ziel zu erreichen.

Da Oberösterreich allgemein als reiches Land galt, strömten auch viele auswärtige Bettler und Landstreicher aus allen Teilen der Monarchie hierher. Der Landtag klagte über die Überhandnahme der Landstreicherei, die sich zu einer der empfindlichsten Landplagen in Oberösterreich entwickle. Solche Entwicklungen lösten und lösen lebhafte Diskussionen aus. Dabei ging es wohl weniger um die Bekämpfung der Armut als um die Bekämpfung der Armen, denn es hielt sich schon damals die weit verbreitete Meinung, dass die Einträglichkeit des Bettelns viele von der Suche nach Arbeit abhalte. Man dachte auch laut über rigide Formen zur Abstellung der Bettelei und des Vagabundierens nach. Weil die Zahl der Bettler ständig zunahm und die Verpflegungs- und Schubkosten gewaltig stiegen, erwog man die Errichtung eines Zwangsarbeitshauses in Oberösterreich, verwarf diesen Gedanken aber wieder. Immerhin betrugen die Kosten für die Schubtransporte allein im Jahr 1883 80.000 Gulden. Auch für die Unterbringung der „Zwänglinge“ in Arbeitshäusern anderer Kronländer verdreifachte sich der von Oberösterreich ausgelegte Betrag von 3361 auf 9495 Gulden zwischen 1882 und 1884.[10] Allerdings dürften die Erfahrungswerte, die man aus den Arbeitshäusern erhielt, nicht nur nicht überzeugend, sondern schlichtweg deprimierend gewesen sein, so dass man schließlich auf die Errichtung eines eigenen Arbeitshauses in Oberösterreich verzichtete

Bist du fremd oder einheimisch?

Schub-, Heimat- und Armenrecht

Bevorzugtes Instrument, um fremde Arme aus dem eigenen Gebiet loszuwerden, war der Schub. „Sehr allgemein gesprochen war der Schub ein herrschaftliches Instrument, das es erlaubte, Individuen unter Zwang von einem Ort zum anderen zu transportieren. Voraussetzung war, dass es sich um Fremde handelte, die gegen verschiedenste Normen verstoßen hatten. Zwei Voraussetzungen waren es also, die erfüllt sein mussten, um eine Person abzuschieben: Sie musste am Ort fremd sein, und sie musste eine Übertretung begangen haben.“[11] Im bürokratischen Diskurs wurde der Schub nicht als Strafe verstanden. Er sollte vielmehr ein Mittel darstellen, Personen an jenen Ort zu befördern, den die heimatrechtlichen Bestimmungen als ihre Heimat definierten. Ohne das dahinter stehende Heimatrecht wäre der Schub allerdings bloße Willkür geblieben.

Die Bestimmungen des Heimatrechts, auf das gesondert eingegangen wird, normierten die Kriterien, die es erlaubten, eine legale Unterscheidung zwischen Fremden und Einheimischen zu treffen. Diese Unterscheidung ist eng mit der Entwicklung des Territorialstaates verbunden, denn eine Trennung der Bevölkerung in Einheimische und Fremde setzt das Bestehen von Grenzen voraus. Die obrigkeitliche Festlegung von Eigenem und Fremdem findet ihren Niederschlag im Bereich der Gesetzgebung. Das Armenrecht regelt, welche Instanzen für die Versorgung von Armen zuständig sind. Das Konskriptionswesen trifft Aussagen darüber, wer, wo als einheimisch bzw. fremd zu gelten hat. Die Schüblinge[12] sollten unter staatlicher Kontrolle an jenen Ort gebracht werden, der zuvor als ihr Heimatort bestimmt worden war. Das Land sollte von Bettlern, Erwerbsunfähigen, von Menschen ohne Pass und solchen mit liederlichem Lebenswandel gesäubert werden. Immer wieder werden auch Transporte durchgeführt, die Arme aus Straf- oder Krankenhäusern in ihre Heimat bringen sollten. Die Härten, die sich dabei für die Schüblinge ergaben, wurden der mangelhaften Umsetzung der gesetzlichen Bestimmungen zugeschrieben, denn von den ausführenden Organen wurde immer wieder eine humane Durchführung der Schübe verlangt. Man kann sich denken, dass die Unglücklichen von den Gerichtsdienern und Schubbegleitern nicht allzu zimperlich behandelt wurden und auf vielen Schubstationen in kalten Arresten bei schlechter Kost auf den Weitertransport warten mussten.[13]

Es war aber nicht die Mobilität als solche, die Individuen verdächtig machte. Man muss zwei Formen der Mobilität unterscheiden: Die eine betraf jene Personengruppe, die infolge des Berufes gezwungen war, sich zur Ausübung ihrer Tätigkeit vom eigenen Wohnort wegzubewegen. Diese Mobilität war nicht unerwünscht, denn sie diente ja dem ökonomischen Fortschritt. Die andere, die man grundsätzlich unterscheiden muss, war eine Mobilität ohne festen Wohnsitz. „Diese Lebensform war es, die den neuen Ordnungsvorstellungen zuwiderlief. Sie entzog sich dem Konzept der Sozialdisziplinierung und dem Wunsch nach Lokalisierung der Individuen. Natürlich sind diese zwei Formen in der Praxis nicht immer auseinander zuhalten, da es vorgekommen sein mag, dass Personen im Laufe ihres Lebens zwischen diesen beiden Formen immer wieder wechselten.“[14] Dieser Prozess war nicht auf die habsburgischen Länder beschränkt. Beschäftigt man sich mit der Literatur, so muss man feststellen, dass es kein Thema gibt, dass in allen deutschen Territorien so gleichförmig abgehandelt wird, wie das der Vertreibung fremder Bettler und fahrender Leute.

 

Es ist fast nicht möglich, eine umfassende Darstellung der Bestimmungen in chronologischer Weise zu liefern. Diese Gesetzesmaterie ist ähnlich widersprüchlich und unübersichtlich wie jene, die die Grundlage für das Heimatrecht betrifft. Die Ausweisung aus einem Gebiet hat eine lange Tradition. Im Mittelpunkt dieses Kapitels sollen die Diskreditierung von Armut und Bettlertum und die wachsende Beachtung der Unterscheidung von einheimisch und fremd stehen. Das Patent von 1723 stellt insofern einen Einschnitt dar, als nun begonnen wurde, Schubtransporte von Ausländern an fixen Tagen im Sommer und im Herbst auf Anordnung der Regierung abzuwickeln.[15] Bis dahin war von den Landgerichten offenbar nach Gutdünken einzelner Herrschaften Schübe durchgeführt worden. Der Inhalt weiterer Patente macht den staatlichen Anspruch deutlich, sich verwaltungstechnisch des von ihm beherrschten Territoriums zu bemächtigen. Bis in den letzten Winkel sollte das Herrschaftsgebiet nach unerwünschten Individuen abgesucht werden. Das primäre Ziel der zahlreichen Bestimmungen des Schubwesens war es natürlich, sich der Personen zu bemächtigen, die sich der staatlichen Kontrolle entziehen wollten. In fast allen Bestimmungen, die wir aus dieser Zeit haben, fehlt nie die Auflistung von Sanktionen gegenüber den Grundherrn und den herrschaftlichen Beamten, die die Normen verletzten.[16]

Unter Maria Theresia übernahm der Staat schließlich einen Großteil der ständischen Verwaltung, vor allem die Einhebung der Steuern. Die ständischen Behörden wurden im Wesentlichen auf Justizangelegenheiten eingeschränkt, die staatlichen Kreisämter eingeführt. Diese übernahmen in der Folgezeit die Aufsicht über Landgerichte und Grundherrschaften, die fortan die unterste Ebene der Landesverwaltung bildeten.[17]

Das Schubsystem blieb bis zur Aufhebung der Grundherrschaft 1848 und die Einführung der Gendarmerie 1850 in seinen Grundzügen unverändert. Die genannten Jahre brachten auch nur organisatorische Änderungen mit sich. Die Kompetenzen der Dominien und der Kreisämter in Schubfragen übernahm schließlich die ebenfalls 1850 errichteten Bezirkshauptmannschaften. Erst mit dem Reichsschubgesetz von 1871 wurde das Schubwesen auf eine neue gesetzliche Grundlage gestellt.[18] Festzuhalten bleibt, dass die Normen, die die Grundsätze des Schubes sowie seine Abwicklung festsetzten, ausnahmslos aus dem 18. Jahrhundert stammen. Alle späteren Bestimmungen betrafen lediglich organisatorische Fragen, Fragen der Finanzierung und des Transportes. Im neu erworbenen Landesteil musste nach der endgültigen Eingliederung des Innviertels in das Habsburgerreich nach dem Wiener Kongress für die Umsetzung gesorgt werden. Im Pfarramt Aspach findet sich noch heute eine Mappe mit Gesetzen und Verordnungen aus dem 19. Jahrhunderts, die das Meldewesen, die Ausweisleistung bei Einquartierung und die Abschiebung von Bettlern ohne Pass in ihre Heimatgemeinden betrifft. Sowohl das Innenministerium in Wien als auch die Landtage in den Kronländern haben serienweise Gesetze, Verordnungen und Kundmachungen verabschiedet, die allein das Schubwesen betrafen. So macht man sich etwa 1861 Sorgen wegen der Benützung der Eisenbahn[19] für den Transport der Inquisiten und Sträflinge und für das Schubwesen. Man regelt die Kosten für die Hin- und Rückfahrt der Begleitpersonen, des Hauptschubführeres und jedes Eskortenmannes, selbst die Tragedauer von sechs Jahren für den Reisemantel und die Benützung des Telegrafen werden in einem Erlass festgehalten.

Vielen Protokollen lässt sich entnehmen, dass die Durchsetzung des Heimatrechtsprinzips für manche Betroffene schwer fassbares Leid zur Folge hatte. Monatelang wurden Menschen hin und her geschoben. Man war vor allem darauf bedacht, die Inanspruchnahme der Armenkassen zu verhindern.

Während in frühen Bestimmungen der Schub meist als Strafmaßnahme gegen verdächtige Personen[20] jeder Art erscheint, wandelt sich dieses Bild im Laufe des 18. Jahrhunderts. Mit der wachsenden Bedeutung des Heimatrechtes und der darauf basierenden Armenversorgung wird der Schub immer mehr als Fürsorgemaßnahme verstanden. Eines der gravierendsten Probleme im Zusammenhang mit dem Schub war für die Behörden die so genannte Reversion. Als Revertenten bezeichnete man jene Personen, die nach einmal erfolgter Abschaffung wieder zurückkehrten, wieder aufgegriffen und abgeschoben wurden. Wurde eine Person wegen eines Verbrechens abgeschafft, so wurde auch die Reversion als Verbrechen qualifiziert. Wurde über jemanden die Abschaffung aus polizeilichen Rücksichten verhängt, so war die Reversion eine schwere Polizeiübertretung. Die gesetzlichen Bestimmungen sahen für die Reversion harte Strafen vor.[21]

Der Transport von gesunden Schüblingen erfolgte zu Fuß, im Krankheitsfall mit Fuhrwerken. Die Begleitung und Verköstigung hatten die Hofmarksherren und die Herrschaften mit niederer Gerichtsbarkeit zu leisten, die Fuhrwerke mussten die Untertanen im Bedarfsfall bereitstellen. Die Abwicklung des Transportes ging so vor sich, dass bis 1817 die Schüblinge von Ort zu Ort, danach von Herrschaft zu Herrschaft in oft sehr kurzen Etappen transportiert wurden. Bei Bedarf übernachteten die Schüblinge in den Arresten der passierten Orte. Auf jeder Schub-Station wurden die Begleiter gewechselt. Der ankommende Begleiter kehrte zu seiner Herrschaft zurück. Es war also ein großer Aufwand an Mensch und Material nötig, ohne dass es eine Garantie für den Erfolg des Unternehmens gab, denn die Rückkehr einzelner Personen an den Ausgangspunkt des Schubes war nicht zu verhindern. Niemand war mit der Abwicklung und der gängigen Praxis des Schubes zufrieden, niemand bezweifelte allerdings die Notwendigkeit für das Weiterbestehen des Schubes. Die Dominien[22] stöhnten über die finanzielle und administrative Überbürdung durch die Anforderungen der Staatsverwaltung. Umgekehrt warf die Staatsverwaltung den Dominien vor, die gesetzlichen Bestimmungen nur nachlässig umzusetzen. Der Grund für die Auseinandersetzungen lag in der Organisation der öffentlichen Sicherheit am flachen Land. Noch lagen die Exekutiv- und Judikativgewalt häufig in den Händen der Dominien. Dieser Zustand änderte sich erst durch die Aufhebung der Grundherrschaft sowie durch die Einführung der Gendarmerie. Öfter trat natürlich auch der Fall ein, dass zuerst die Genesung von potentiellen Schüblingen abgewartet werden musste. Außerdem könne man diese Leute, die in öffentlichen Krankenanstalten behandelt würden, nicht als Schüblinge betrachten, auch könne man die Verpflegungskosten nicht als Schubkosten betrachten.[23] In den Kassabüchern finden sich noch im 20. Jahrhundert regelmäßige Eintragungen folgenden Inhalts: „Stadtgemeinde Ried Verpflegsstation per 1912 238K 70h; Schubkosten für Elise Wagner, Überstellung 1916 3K 50h.“[24]

Da war man in Mähren auf die Idee gekommen, dass für verpflegte Oberösterreicher, die in ihre Heimat abgeschoben werden sollten, der Landesfonds in Linz für die Verpflegungskosten aufkommen sollte. Nun einigte man sich in Linz, eine gleiche „Reziprozität“ auch gegenüber den andern Kronländern einzuführen, wonach die Vergütung der Schüblinge von dem Landesfonds desjenigen Landes angesprochen wird, welchem der Verpflegte seiner Zuständigkeit nach angehört. Das Königreich Böhmen dagegen beförderte auch Angehörige anderer Kronländer durch so genannte Wohltätigkeits- oder Armenfuhren, ohne einen Rückersatz zu verlangen, erwartete aber im Gegenzug, dass arme Kranke, welche dem Kronlande Böhmen angehörten, ebenso ohne Anspruch auf einen Rückersatz weiterbefördert wurden, sonst würden ja die böhmischen Gemeinden doppelt belastet. Da in Österreich die Gemeinden laut Gesetzeslage nicht herangezogen werden konnten, entschloss man sich, solche Auslagen auch aus dem Landesfonds zu bestreiten.[25]

Jede Bewegung auf dem Territorium des Staates sollte kontrollierbar werden. Von den Obrigkeiten mussten Protokolle angelegt werden, sobald ein verdächtiger Fremder auf dem Gemeindegebiet aufgegriffen wurde. Manchmal wurden Personen auch auf Anzeige eines Einheimischen festgenommen und einem Verhör unterzogen. Der überwiegende Teil der Verhörsprotokolle weist die späteren Schüblinge als Durchreisende aus, die durch ihr Verhalten die Neugierde der Obrigkeit auf sich gezogen hatten. Es handelte sich um tatsächliche oder vermutete Zechpreller, die die Wirte angezeigt hatten, bettelnde Handwerker, verdächtige Wallfahrer oder Personen, die vor der hereinbrechenden Nacht Schutz im Stall eines Bauern gesucht hatten, um Reisende, die ihren Pass nicht zeigen wollten oder konnten. In den Verhörsprotokollen der Hofmark Aspach begegnen uns Bettler und Vagabunden fast nur indirekt, wenn Personen vor dem Hofmarksgericht bestraft wurden, weil sie solche Leute, aber auch der Hofmark Verwiesene, beherbergt hatten

Das Schubwesen könnte man als folgenreichste Umsetzung der heimatrechtlichen Prinzipien bezeichnen. Grundlage dafür ist die Verknüpfung von Bestimmungen des Heimatrechtes mit jenen des Armenrechtes. Im 19. Jahrhundert dürfte sich die Ansicht durchgesetzt haben, dass der Schub nur ein Mittel sei, Personen unter staatlicher Kontrolle an jenen Ort zu schicken, der zuvor als ihr Heimatort bestimmt worden war. Hauptzweck war die „Reinigung“ des Landes von Bettlern, Erwerbsunfähigen, passlosen, liederlichen und verdächtigen Personen. Dabei war es nicht die Mobilität als solche, wie bereits erwähnt wurde, die verdächtig machte, sondern die Mobilität ohne festen Wohnsitz. Diese Lebensform lief den neuen Ordnungsvorstellungen zuwider. Der Schub erforderte organisatorisch ein beträchtliches Maß an Logistik und Kommunikation. In der Praxis war es weniger der Fremde, der einer Kontrolle unterzogen wurde, als vielmehr der Arme. Die Bestimmungen des Heimatrechts fanden vor allem dann Anwendung, wenn die Gefahr bestand, dass die lokale Armenversorgung in Anspruch genommen werden könnte.[26]

Die normativen Grundlagen für die Unterscheidung von Einheimischen und Fremden schafft überhaupt erst das Heimatrecht. Darum ist es notwendig auf dieses noch näher einzugehen, da auch das gesamte Armenwesen auf diesem aufbaut.

Für Bayern formuliert u. a. das Armenmandat des Kurfürsten Karl Theodor vom 9. Oktober 1775 eine für die spätere „Heimatgesetzgebung“ wichtige Bestimmung: Ist ein Untertan unterstützungsbedürftig geworden, so musste zunächst die Gemeinde, die Hofmark, die Stadt oder der Markt, aus der er stammte, für ihn sorgen. Bei Überlastung der jeweiligen Gemeinde musste der Gerichtsbezirk beisteuern. Die Gemeinde brachte die Mittel durch Umlagen auf, die nach dem jeweiligen Hoffuß erhoben wurden. Anerkannte Bettler, also solche, die nicht arbeitsfähig waren, mussten ein Armenzeichen tragen. Die Bettelordnung des Kurfürsten vom 3. März 1780 legte außerdem fest, dass Dienstboten erst dann die „Heimat“ in einer Gemeinde erwerben, wenn sie dort fünfzehn Jahre lang ehrliche Dienste geleistet haben. Mit dieser Bettelordnung von 1780 sind die Grundlagen der Armenpflege für Bayern bis weit in die 2. Hälfte des 19. Jahrhunderts festgelegt worden.[27] Zusammenfassend könnte man sagen, dass es zwei wesentliche Grundsätze sind, die die Struktur des Armenwesens in dieser Zeit bestimmten: zum einen gliederte sich der verwaltungsmäßige Aufbau des Landes in eine lokale, eine regionale und eine zentrale Ebene; zum anderen waren auf jeder dieser Ebenen staatliche Behörden, kirchliche Organe und private Vereine teils nebeneinander, teils – in zusammengesetzten Gremien oder durch punktuelle Kooperation – miteinander tätig.

In bayerischer Zeit erscheint in Aspach die geistliche und weltliche Vogtei als Träger des Armeninstituts. Der Versorgungsbereich ist die Pfarre, der Rechnungsführer der Dechant und die Kontrollinstanz das königlich bayrische gräfliche Patrimonialgericht. Der Dechant und die Armenväter, bisweilen ein Schriftführer, verwalten die Armenkasse.

Bereits im 16. Jahrhundert war man in Österreich zu der Ansicht gekommen, dass das Betteln nur dann in den Griff zu bekommen wäre, wenn es gelänge, eine flächendeckende Armenversorgung einzurichten. Im Jahr 1552 wurde mit der Polizeiordnung Ferdinand II. das so genannte Heimatprinzip eingeführt, wonach die Gemeinden für die Versorgung der einheimischen Armen verantwortlich waren. Fremde gesunde Bettler sollten dagegen bestraft werden.[28] Das Patent legt allerdings fest, dass, sollte die Zahl der zu versorgenden einheimischen Armen die Leistungsfähigkeit der Gemeinde übersteigen, die Kommunen Erlaubnisscheine für das Betteln außerhalb Ihres Herrschaftsbereiches ausstellen dürften. Man machte davon regen Gebrauch und entledigte sich damit der Verpflichtung zur Armenversorgung weniger durch die Vergabe entsprechender Mittel als durch die Erteilung von Berechtigungsscheinen zum Betteln.[29]

Auch wenn die praktische Bedeutung dieses Gesetzes zunächst gering war, änderte sich doch die Wahrnehmung und Bewertung von Armut. Anstelle der christlichen privaten Wohltätigkeit sollte eine zentral gelenkte staatliche Fürsorge treten, die gleichermaßen soziale Bedürftigkeit, Arbeitswilligkeit und Arbeitsfähigkeit berücksichtigte.[30]

Man muss vorausschicken, dass eine systematische Darstellung der Entwicklung des Heimatrechtes im 18. und 19. Jahrhundert nur schwer möglich ist. Die Gesetzgebung ist in dieser Zeit weit davon entfernt, einen präzisen Begriff „Heimatrecht“ zu geben. Vielmehr zeichnet sich die Legislatur dadurch aus, mit einer großen Zahl an Verordnungen, Dekreten und Patenten auf konkrete Anlässe zu reagieren. Die Autoren der Handbücher über das Heimatrecht drücken ihr Unbehagen über die Unvollkommenheit der Regelung des gesamten Komplexes aus. So schreibt etwa Herzog 1837, die Domizilsgesetze seien „zerstreut, einzeln angewendet dunkel, widersprechend und unzusammenhängend.“[31]

Im Landesgesetzblatt für Oberösterreich vom 17. 10. 1850 wurde der Versuch unternommen, vorhandene Bestimmungen aus dem 18. und der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts behördlicherseits zusammenzufassen. Infolge zahlreicher Widersprüche, Unzulänglichkeiten und Unrichtigkeiten musste die Verordnung kurz darauf wieder zurückgenommen werden. Von Angehörigen des Verwaltungsdienstes wurden zahlreiche Handbücher verfasst, deren Adressaten Armenväter, Gemeinden und Krankenanstalten waren, was die zunehmende Bedeutung des Heimatrechtes für Fragen der Armenversorgung unterstreicht:

„In den alten Zeiten, wo besonders wegen des fast ausschließenden Betriebes der Gewerbe in den Städten, und wegen der gutsherrlichen Verhältnisse auf dem Lande den Unterthanen sich die Gelegenheit seltener darboth, außer ihrem Geburtsorte dem Erwerbe selbständig nachzugehen: war die Gesetzgebung umso weniger veranlaßt, allgemeine Normen zur Beurtheilung des Domicils lästiger Fremdlinge öffentlich kundzumachen, als die wenigen Bettler und Vagabunden nur nach vorläufiger unmittelbarer Vorkehrung der Länderstellen an ihren Bestimmungsort befördert werden durften. Allein, mit der Beförderung der Fabriken, der Gewerbe und des Handels, und mit der Aufhebung der Leibeigenschaft, mußte auch das Wandern der Arbeiter befördert, und den Unterthanen gestattet werden, ihren Nahrungsverdienst willkürlich zu suchen. Unter dieser nun immer zunehmenden, und hin und her wogenden Arbeitermenge wuchs nicht nur die Anzahl der erwerbsunfähigen, sondern auch solcher Subjekte, die eine ehrliche Erwerbsarbeit verabscheuten, und eine gemächliche Verpflegung auf fremde Kosten unter allerhand Larven zu erschleichen suchten; wozu ihnen der, den Bewohnern der österreichischen Provinzen angeborene Wohltätigkeitssinn, und auch die Vermehrung der Kranken-, Versorgs-, und anderer Humanitätsanstalten Gelegenheit dargeboten haben.“[32]

Das Leitprinzip bis zur Einführung des Gemeindegesetzes von 1849 war, dass jeder Staatsbürger[33] einer, und nur einer Gemeinde angehören müsse.[34] Die Geburt war die erste Erwerbungsart der Zuständigkeit. Bis zum Erwerb einer neuen Zuständigkeit bleib daher die Geburtszuständigkeit maßgeblich.[35]

Der so wichtige Begriff des Dezenniums bildete die Grundlage für die Entscheidung der Zugehörigkeit von Personen. Allerdings wird festgehalten, dass das Dezennium nur dann wirksam werde, wenn der zehnjährige Aufenthalt auf ehrlichem Erwerb begründet gewesen sei. Wer während der zehn Jahre nur herumgezogen sei, habe mit der Abschiebung zu rechnen. Wer allerdings während dieser zehn Jahre an verschiedenen Orten gelebt habe, immer mit Arbeit und Wohnung ausgestattet gewesen sei, dürfe im Land bleiben.[36] Die Erwerbung des Heimatrechts durch Erfüllung des Dezenniums galt bis zum Inkrafttreten des provisorischen Gemeindegesetzes 1849. Erst jetzt wurde es unerheblich, ob man mit oder ohne obrigkeitliche Erlaubnis anwesend war; die Zeit bis zur Erfüllung der Frist, die den Erwerb der neuen Zuständigkeit begründete, wurde vom Tag des Eintrittes in die Gemeinde gerechnet. Mit der Einführung des provisorischen Gemeindegesetzes wurde die Aufenthaltsdauer bis zur Erlangung des Heimatrechtes auf vier Jahre reduziert. Nach der neuen Bestimmung wurde man Gemeindemitglied durch Geburt oder durch ein offizielles Aufnahmeverfahren.

Dies änderte sich durch das Heimatgesetz von 1863, wo man die Möglichkeit zur Erwerbung einer neuen Zuständigkeit drastisch einschränkte. Die bis dahin vorhandene Möglichkeit, durch den ununterbrochenen Aufenthalt über zehn und später über vier Jahre, die Zuständigkeit zu wechseln, bestand nun nicht mehr. Neben den üblichen Erwerbungsarten (Geburt, Heirat, Antritt eines öffentlichen Amtes) bestand nur mehr die Möglichkeit, über expliziten Aufnahmebeschluss Gemeindeangehöriger zu werden. Dies war theoretisch möglich, aber in der Praxis schwierig.[37]

Die Gesetzes- und Verordnungsflut im Bezug auf das Heimatrecht löste in den kleineren Gemeinden eine große Rechtsunsicherheit aus. Dies beweist in vielen Fällen der rege Schriftwechsel mit den übergeordneten Stellen, denn wenn besonders hohe Kosten zu erwarten waren, wehrte man sich. Wegen eines einzigen Falles konnten die Behörden u. U. monatelang beschäftigt sein.

Ein eigener Akt wurde beispielsweise in Aspach angelegt, um die „Domizils Verhältnisse“ der Anna Schwingshammer, einer ledigen Bauerntochter aus Eggerting, zu klären. Zwischen dem 19. Februar und dem 28. April 1839 gehen die Depeschen zwischen dem Pfarramt Aspach und dem Pfleggericht Mauerkirchen hin und her, ergänzt durch Anfragen im Pfarramt Weng, wo sich nach dem Tod der Anna Schwingshammer ihr Töchterchen Katharina bei Zieheltern aufhalten soll. Das Pfleggericht hatte von der Armeninstitutsvorstehung Aspach die Vergütung der Entbindungskosten der Frau und die Versorgungskosten für das uneheliche Waisenkind für eine andere Gemeinde eingefordert. Viele Paragrafen werden bemüht, selbst eine Hofkanzleiordnung vom 8. November 1827 Zahl 28741, die den Grundsatz festlegt, dass „…die Kinder nur solange, als sie Kinder, also nicht suae juris[38] sind, den Dominicalsrechten des Vaters nachfolgen, nach erreichter Großjährigkeit aber die Erwerbung ihrer eigenen Rechte beginnt, da Anna Schwingshammer wirklich hier geboren ist, und kein anderes Heimatrecht erworben hat: so unterliegt es nach diesem Grundsatze keinem Zweifel, daß sie seit dem Austritte aus der väterlichen Gewalt dem hiesigen Pfarrbezirk vermöge ihrer Geburt angehöre.“[39]

Der Dechant und die Pfarrgemeinde wollen trotzdem nicht einsehen, warum sie unverschuldet zu dieser Last kämen, denn sowohl die Genannte als auch ihre Eltern wären hier völlig unbekannt. Allerdings lasse sich nicht leugnen, wie die Taufprotokolle belegen, dass Anna Schwingshammer vor 39 Jahren in einer Wohnung in Wildenau geboren wurde. Die Eltern hatten früher auf einem Bauernhof in Geinberg gelebt, diesen verkauft und sich später wieder in Weng ansässig gemacht. Der kurze Aufenthalt von etwa einem dreiviertel Jahr im Pfarrbezirk Aspach hat nun Konsequenzen. Man sieht ein, das die Rechtslage eindeutig ist, erklärt sich auch bereit, sowohl die Entbindungskosten zu vergüten als auch das uneheliche Kind in Versorgung zu geben, bittet aber obiger Umstände wegen noch um genauere gerichtliche Erhebungen zu nachstehenden Punkten:

  1. a) Ob denn die Anna Schwingshammer, deren Eltern doch ansässig waren, kein elterliches Vermögen habe?
  2. b) Ob es stimmt, dass ihr Nachlass nicht einmal 5fl 36xr wert war und wer über ihren Nachlass verfügt hat? Es erscheint den Aspachern unwahrscheinlich, dass ganz arme Leute sie als unbekannte Person, nicht einmal dem Pfarrbezirk zugehörig, ohne Hoffnung auf Vergütung aufgenommen und verpflegt haben sollen.
  3. c) Es sei auch nachzuprüfen, ob der uneheliche Vater, dem die Pflicht der Alimentation obliege, imstande sei, diese ganz oder teilweise zu leisten.
  4. d) Außerdem sei nach § 143 des bürgerlichen Gesetzbuches auch die Großmutter zur Versorgung des Kindes verpflichtet. Sollte sie nun ganz oder teilweise unvermögend sein, sollte sie sich doch zur Wartung des Kindes herbeilassen, da die Unterbringung kleiner Kinder mit riesigen Schwierigkeiten verbunden sei. Die Alimentation würde Aspach übernehmen.

Das Pfleggericht stellt nun diese Fragen der geistlichen Armeninstitutsvorstehung von Weng, einem Ort im Gerichtsbezirk. Aus der Antwort lässt sich erkennen, dass das Waisenkind Katharina bei Zieheltern in Weng untergebracht ist. Nun versucht man deren Vorstellungen von der Höhe ihrer Forderungen und der Dauer ihrer Pflegetätigkeit zu ermitteln. Die Antwort löst in Aspach blankes Entsetzen aus:

„Der Antrag der unbekannten Zieheltern der Waise Katharina Schwingshammer, wonach diselben jährlich 25f C.M. W.W. Kostgeld, 6f für Kleidung, das Schulgeld und im Erkrankungsfalle die Bezahlung der Kurkosten bis zum vollendeten 12. Jahre fordern, kann, weil unbillig und überspannt, nicht angenommen werden, denn da käme das Kind in diesem Zeitraum auf 384f ohne Schulgeld und Kurkosten, eine Summe, welche die k.k. Findelanstalt für die Findlinge nicht einmahl entrichtet.“[40]

In Aspach berechnet man für die Unterbringung von Kindern höchstens 18 bis 20fl Reichswährung, während in Weng „aus christlicher Liebe das doppelte gefordert würde.“ Nun möchte man die Adresse der Zieheltern wissen, damit man das Kind abholen und hier unterbringen könne.

Da taucht ein neuer Gedanke auf. Eigentlich wäre dies ein Fall zum Einkauf in die Findelanstalt,[41] da sowohl die Mutter als auch die Großeltern ganz arm sind, der Vater unbekannt ist und überdies Zweifel bestünden, ob Weng oder Aspach zur Versorgung verpflichtet seien. Schließlich habe man die Erfahrung gemacht, dass bei einem Rekurs an die höchste Hofkanzlei in mehreren ähnlichen Fällen einmal so einmal anders entschieden wurde. Das Pfleggericht solle den Einkauf in eine Findelanstalt bewerkstelligen. Auf diese Weise würde die Angelegenheit am sichersten geschlichtet.

Das Pfleggericht ordnet in einem kurzen Schreiben an die geistliche Armenvorstehung in Weng an, dass die Zieheltern des armen Kindes Katharina Schwingshammer bekannt gegeben werden, damit dieses abgeholt und in der Pfarre Aspach untergebracht werden könne, weil der Gemeinde Aspach der angebotene Erziehungsbeitrag zu überspannt erscheint.

Die Pfarre Aspach nimmt zur Kenntnis, dass der Nachlass der Anna Schwingshammer nur 5fl 36xr R.W. wert gewesen sein soll und dass weder sie noch ihre Eltern ein Vermögen besaßen. So übersendet man dem Pfleggericht die 5fl 36xr, nicht ohne einige Paragrafen zu zitieren, die man wohl oder übel anwenden müsse. Man bittet um eine Bestätigung, damit man für die Abrechnung 1839 einen Beleg habe. Interessanterweise wird das Geld an das Pfleggericht Obernberg weitergeleitet. Damit ist aber der Entbindungsort weiterhin unbekannt.

Die gesamte Aspacher Korrespondenz wurde vom Herrn Dechant eigenhändig verfasst, kein Schullehrer taucht als Schriftführer auf, wie es noch in den Zwanziger Jahren üblich war. Der weitere Lebensweg der kleinen Katharina Schwingshammer kann nicht aus den Matrikeln ermittelt werden. Lief ihr Leben auf den Schienen weiter, auf die sie von Anfang an gesetzt war? Schaffte sie einen Ausstieg aus dem Leben, das armen Leuten vorgegeben schien? Konnte sie etwa gar irgendwo einheiraten und eine gesicherte Existenz aufbauen?

Es war manchmal in der Praxis sehr schwierig, dieses Heimatrecht zu bekommen. Heiratete eine Frau einen Aspacher, so erwarb sie auch dessen Zuständigkeit. Brachte sie aber Kinder in die Ehe mit, so hielt man sich an das Gesetz vom 3. Dezember 1873 § 6 Absatz 2, wo eine Aufnahme solcher Kinder in den neuen „Heimatverband“ ausgeschlossen wird.

Auch der Zufall bot manchmal die Möglichkeit, eine Zuständigkeit zu erwerben. Auf Grund einer kaiserlichen Resolution von 1724 galt, dass die Kinder von herumziehenden Personen sowie invalide Soldaten und deren Frauen von jener Obrigkeit versorgt werden sollen, von der sie aufgegriffen wurden.[42] Diese Bestimmung – nämlich den Aufgriffsort einer Person – zur Grundlage für die Versorgung und damit implizit für ihr Heimatrecht zu machen, führte in den kommenden Jahrzehnten zu vielen Konflikten. Außerdem forderten diese Gesetzesbestimmungen die Dominien eigentlich auf, wegzusehen, denn mit jedem verdächtigen Individuum konnte man sich einen potentiellen Versorgungsfall einhandeln. Erst 1820 wurde das Gesetz dahin geändert, dass jene Obrigkeiten, bei welchen sich der Aufgegriffene am längsten aufgehalten hatte, diesen übernehmen musste.[43]

Menschen aber, die diesen Schein einmal haben, machen davon regen Gebrauch. So beschwert sich etwa die in Wien lebende Aspacherin Anna Alteneichinger, dass man ihr die vom Armenrat zugesagten Mittel für Heizmaterial und Quartier einige Monate nicht angewiesen habe und sie die baldige Zuweisung erwarte. Sollte sich aber der Gemeindeausschuss hierzu nicht kompetent finden, das Ansuchen zu erledigen, so möge er dieses Gesuch an die zuständige höhere Stelle weiterleiten.[44] Diesen Brief hatte die Frau schreiben lassen.

Der Lebensweg dieser Anna Alteneichinger ist bislang unbekannt, doch dürfte diese Familie nicht mit irdischen Gütern gesegnet gewesen sein, denn eine Barbara Altenaichinger bezieht jahrelang regelmäßig Armengetreide in Aspach und erhält andere Zuwendungen.[45] Als nun diese Frau verstarb, versuchten die Gemeinderäte etwaige Ersparnisse für das Armeninstitut zurückzubekommen. So richtet der Bürgermeister Josef Wimleitner am 16. Juli 1908 an das k.u.k. Bezirksgericht Mauerkirchen folgende Forderung:

„Die unter Curatel stehende Persohn Barbara Alteneichinger in Hinterholz No. 2, welche vom Armeninstitut vom Jahre 1869 angefangen eine jährliche Unterstützung von 12 fl bezogen hat, laut Armenrathbeschlusse vom 3. Februar 1889 jährlich auf 48 fl erhöht wurde, am 30. März 1907 die letzte Rate mit 6 fl ausbezalt, daher das Armeninstitut eine Forderung nach Ableben der B. A. zu beanspruchen hat im Falle ein Vermögen vorhanden ist, und zwar von eintausend sechs Gulden öst. Währung, welches Kapital dem Armeninstitut Aspach zurück behalten werden solle.“[46] Der Ausgang dieser Aktion ist unbekannt. Doch die Familie findet noch in anderem Zusammenhang Erwähnung.

Als am 16. Jänner 1896 in München die Gattin des Josef Bauschenberger in der Wohnung der Eheleute in der Steinstraße 85 die Tochter Alma gebar, verständigte die Königliche Polizei-Direktion München über die k.u.k. Bezirkshauptmannschaft Braunau die Gemeinde Aspach von der Geburt, da Bauschenberger laut amtlicher Einwohnerliste nach Aspach zuständig sei. Die Gemeindeverwaltung erhielt eine Geburtsurkunde mit der Nr. 160 aus dem Geburts=Haupt=Register des Standesamtes II zu München schon wenige Wochen nach dem freudigen Ereignis zugestellt. Dies spricht für die rasche Erledigung von Akten in den betroffenen Ämtern, denn am 8. März wurde das Dokument in München abgeschickt, traf bereits am 10. März in Braunau ein und wurde wenige Tage später in Aspach eingeordnet.[47] Dies setzt ein funktionierendes Postwesen voraus. Im oberösterreichischen Amtskalender für das Jahr 1881 findet sich die Bemerkung, dass in Aspach das Postwesen bereits ausgebaut sei und man die Möglichkeit habe, gewöhnliche und rekommandierte Briefe, Expressbriefe, Drucksachen, Geschäftspapiere, Zeitungen, Warenmuster, Korrespondenzkarten, Postanweisungen und Telegramme zu versenden.

Manchmal trugen die Gemeinden einen regelrechten Papierkrieg aus, wenn die Zuständigkeit unklar war. Dies geschah aber nicht nur, wenn es um die Armenunterstützung ging. So legte der Lehrer Josef Moser Beschwerde ein, als ihm die Gemeinde Aspach die Heimatzuständigkeit verweigerte. Der Bezirkshauptmann in Braunau wurde damit befasst. Da Alois Moser, der Vater, auch Lehrer war, hatten sich durch Versetzungen verschiedene Zuständigkeiten ergeben. Als Josef Moser im Jahre 1862 eigenberechtigt[48] wurde, blieb er zu jener Gemeinde zuständig, zu der er bei Erlangung der Eigenberechtigung zuständig war, und das war Munderfing. Die Versetzung seines Vaters vom Lehrerposten in Munderfing auf den nach Aspach im Jahre 1863 konnte daher nach § 44 des Gesetzes vom 24. April 1859 keine Änderung in seinem Heimatrecht herbeiführen. Auch für seine Gattin Franziska und die drei Töchter gelte die gleiche Zuständigkeit. Die von der Gemeinde Aspach dem Josef Moser und seinen Familienmitgliedern ausgestellten Heimatscheine wurden für ungültig erklärt. Es bestand allerdings die Möglichkeit, innerhalb von 14 Tagen Rekurs an die k.k. Statthalterei in Linz einzulegen. Um die Gemeindevorstehung Aspach vor Fehlern zu bewahren, fügte man auf der Rückseite des Schreibens noch an, dass vor Rechtskraft der Entscheidung Josef Moser und seine Familie in Aspach als zuständig zu betrachten seien.[49]

Gute und schlechte Jahre wechselten ab, und in Zeiten wirtschaftlichen Niedergangs besannen sich die Leute wieder auf ihre Heimatzugehörigkeit und suchten in Aspach um Unterstützung an, die sie u. U. auch bekamen. „Wegen einer weiteren Unterstützung des Gottfried Wagner, Arbeiter in der Glasfabrik zu Schneegattern, bewilligt monathlich 3fl.[50] Der Mann dürfte weiterhin arbeitslos geblieben sein oder arbeitsunfähig. Jedenfalls bittet er im Oktober um eine Erhöhung der monatlichen Zahlung auf sechs Gulden oder um Aufnahme ins Quartier. Die Herren vom Gemeindeausschuss beschließen einstimmig, dass er im Naturalquartier untergebracht und versorgt werden soll.[51] Hier kommt also wieder das Heimatrecht zum Tragen.

Das Heimatrecht stellt im Verlauf der frühen Neuzeit einen obrigkeitlichen Versuch dar, Klarheit in die Zuständigkeit für die Versorgung von Armen und Arbeitslosen zu bringen. Freilich war die Sache in der Praxis höchst kompliziert, da gerade die betroffene Klientel durch Unsesshaftigkeit, vielfachen Ortswechsel, Trennung der Primärfamilie, teilweise auch durch illegale Aufenthalte gekennzeichnet war. Trotz aller komplizierten Gesetze und Verordnungen hielt man sich im Allgemeinen in Aspach an folgende Grundsätze: Kann für einen Armen kein Heimatrecht ermittelt werden, muss derjenige Ort für ihn eintreten, in dem er sich gerade aufhält. Dieses Heimatrecht schließt sowohl Rechte als auch Pflichten ein, die Familiengründung[52] und Erwerb von Grund und Boden betreffen. Es wird hauptsächlich durch Geburt erworben, kann zwar materiell „ausgehöhlt“ werden, aber kaum verloren gehen. Es gibt drei wichtige Grundsätze: keine Staatsangehörigkeit ohne Heimat, kein Verlust der alten Heimat durch Erwerb einer neuen, keine „Verjährung“ des Heimatrechts durch Verlassen des Heimatortes.[53]

Dieses Kapitel darf nicht abgeschlossen werden, ohne das Konskriptionswesen anzusprechen. Mit der Konskription hatte der Staat ein relativ effektives Mittel in den Händen, sich über die Zusammensetzung der Bevölkerung ein Bild zu machen. Unter Maria Theresia wurde bereits von Kreisdeputierten und Offizieren eine „Seelenbeschreibung“ des männlichen Geschlechts durchgeführt. Hintergrund war die notwendige Rekrutierung zum Militär. Soldaten wurden nicht mehr wie bisher angeworben, sondern es wurde die Militärpflicht für alle männlichen Untertanen eingeführt. Aus der Konskription entwickelte sich schrittweise das Instrument der Volkszählung. Noch in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts wurden die Bestimmungen des Konskriptionspatentes von 1804 herangezogen, um strittige Fragen des Heimatrechts zu klären, da darin Aussagen gemacht werden, wer als einheimisch und wer als fremd zu klassifizieren sei. Als Verwaltungseinheit wurden die Pfarrsprengel herangezogen, da ja zahlreiche Gemeinden auf mehrere Dominien aufgeteilt waren. Die Pfarrer waren für die Vollständigkeit der Listen verantwortlich, da sie die Matrikeln führten, welche wiederum die Grundlage für die Konskriptionslisten bildeten. Mit diesem Patent wurden auch die Ortstafeln, auf denen Orts-, Kreisname und Bezirksnummer stehen sollten, sowie die Hausnummern eingeführt. Vor allem aber wurde eine explizite Unterscheidung von Einheimischen und Fremden vorgenommen.[54]

Vorerst war dieses Konskriptionswesen auf Erhaltung der Wehrfähigkeit des Staates ausgerichtet. Schritt um Schritt bekam es jedoch eine immer weiter reichende Bedeutung, bis man schließlich exakte Informationen über alle Einwohner des Territoriums gewann. Bis zur Einführung der Volkszählungen im Jahr 1857 blieben die Konskriptionslisten die einzig zuverlässige Quelle für die Ermittlung von Bevölkerungsdaten, die der Bürokratie zur Verfügung stand.

Resümierend kann man festhalten, dass es in der Mitte des 18. Jahrhunderts leichter war, an einem Ort als heimisch zu gelten, als Mitte des 19. Jahrhunderts. Der Grund war nicht etwa die große Liberalität jener Zeit, sondern das Fehlen von eindeutigen Bestimmungen. „Je stärker der Staat den Raum mit Herrschaft auszufüllen begann, umso größer wurde sein Interesse an Instrumenten, die eine Zuordnung der Individuen zu fixen Punkten des Herrschaftsraumes gestatteten.“[55]

Die Frage, wo jemand beheimatet war, wurde zu einer Zentralfrage der inneren Verwaltung. Das persönliche Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Grundherrschaft und den Untertanen wurde durch die staatliche Bürokratie stufenweise abgelöst. Armut wurde zum gesellschaftlichen Problem. Durch die Neuregelung der Konskription konnte die Bürokratie erstmals einen Überblick über alle demografischen Veränderungen gewinnen.

Das typische Problem, mit dem sich die Gemeinden im 19. Jahrhundert herumzuschlagen hatten, war neben Dienstbotenstreitigkeiten und Armenversorgung die Frage des Heimatrechts. Oft bildeten solche Konflikte den einzigen Tagesordnungspunkt, mit dem sich die Gemeindevertreter auseinanderzusetzen hatten. Diese drei Komplexe standen vielfach miteinander in Verbindung.

Obwohl sich die Frage des Armenrechts durch alle Kapitel zieht, soll hier noch auf ein paar wesentliche Daten hingewiesen werden. Unter Maria Theresia wurden erste Versuche unternommen, den Anspruch auf Armenversorgung für jeden Untertan gesetzlich zu regeln. Sie hatte eine Hofkommission eingesetzt, die die Aufgabe hatte, das gesamte Armen-, Sicherheits- und Schubwesen zu reorganisieren. Es kam zur Ausbildung eines ersten Armeninstituts, das die laufende Betreuung aller Wohltätigkeitsanstalten, der Kranken- und Versorgungshäuser übernehmen musste. Allerdings ist von der Formulierung derartiger Ansprüche bis zur tatsächlichen Umsetzung ein langer Weg. Unter der Regentschaft Joseph II. wurde die erste grundlegende Änderung dann auch durchgeführt. Das Bouquoysche[56] Modell wurde eingeführt. Der Graf wurde Ende 1783 nach Wien geholt und ihm die Neuorganisation der Armenversorgung anvertraut. Jede Herrschaft sollte in so viele Bezirke eingeteilt werden, wie es Pfarren gab. Der Pfarrer und ein so genannter Armenvater, der von der Obrigkeit ernannt wurde, sollten die Spenden sammeln und an Bedürftige verteilen. Der wichtigste Grundsatz war, nur das wirklich Lebensnotwendige an die in Listen eingeschriebenen Bedürftigen abzugeben. Was noch erarbeitet werden konnte, durfte nicht geschenkt werden. Die Oberaufsicht besaß die jeweilige Grundherrschaft. Private Stiftungen wurden unter Aufsicht der Regierung gestellt. Zur Finanzierung des neu geschaffenen Systems wurde das Kapital der zuvor aufgelösten Bruderschaften herangezogen. Außerdem sollte es von nun an wöchentliche Sammlungen in geschlossenen Büchsen geben.[57] Bereits 1801 zeigten sich erste Schwächen des Systems. Eine neue Kommission sollte diese beheben. Ergebnis war im Wesentlichen eine Erhöhung der Zahl der Armenväter und die Einführung eines Rechnungsprüfers. Eine staatlich gelenkte, zentralisierte Wohlfahrtspflege war ganz im Sinne der Aufklärung und des Josephinismus. Der Staat fühlte sich verantwortlich für das Wohl der Bürger. Das Wohlergehen setzte nach damaliger Denkweise Ordnung, Sicherheit und Moral voraus. Der große Erfolg blieb jedoch aus. Die Bevölkerung hatte in diese Einrichtung nicht das rechte Vertrauen. Immer wieder wurden die Armen und die Bettler nebenbei „betheilt“.[58] Auch außerhalb von Wien wurden wieder private Vereine gegründet, die sich um Arme und Kranke kümmerten. So stifteten etwa am 12. Februar 1826 der geistliche Rat und Stadtpfarrer von Braunau Anton Link, der k.k. Adjunkt Ignaz Kürsinger, der Bürgermeister Oberndorfer und der Bürger Schifferer den so genannten Liebesverein zur Heilung schwer kranker armer Dienstboten und Handwerksgesellen in einem eigenen gemauerten Hause. Der Verein war auf die Beiträge der Mitglieder sowie auf die Spenden von Wohltätern und Gönner, als auch auf die Unterstützung der Gemeinde angewiesen, da das Stammvermögen nur 3462fl 38xr betrug. Das Vermögen der aufgehobenen Bruderschaften hatte etwa 30.000 Gulden betragen.[59]

Um in den Genuss der Leistungen des Armeninstituts zu kommen, mussten verschiedene Bedingungen erfüllt werden. Wichtig war die Zuständigkeit der in Fragekommenden Gemeinde, die durch Gesetze geregelt war. Im Allgemeinen gehörte man zu seiner Geburtsgemeinde, erst durch einen dauernden Aufenthalt von mindestens zehn, später vier Jahren in einer anderen Gemeinde wurde man dort zuständig. Armeninstitute hatten dies zu überprüfen. Dies wurde bereits ausführlich behandelt. Ebenso wichtig wie die Zuständigkeit war der Nachweis der Armut und der Erwerbsunfähigkeit. Man musste in den Armenlisten aufscheinen und einen Grad der Bedürftigkeit aufweisen, aufgrund dessen der Mensch – unverschuldet oder durch eigene Schuld – nicht in der Lage war, sich und die Seinen zu versorgen. Sollten noch andere Zuständigkeiten bestehen, „Ascendenten, Descendenten Ehegatten und dergl.“ war das Armeninstitut nicht zuständig. Die Zuteilung durfte nur für die notwendigsten Lebensbedürfnisse reichen.[60] „Der Weg zur Anerkennung der Almosenwürdigkeit war vor allem für Männer nicht ganz einfach. Um auf die Liste der Almosenberechtigten zu gelangen, mussten triftige Gründe wie schwere körperliche Gebrechen und hohes Alter vorliegen, da es das Anliegen jeder Gemeinde war, jeden strittigen Versorgungsfall genau abzuwägen und nach Möglichkeit abzuweisen.“[61]

Die Hilfe sollte ohne Unterschied des Standes oder der Religion erfolgen. Es gab dauernde und vorübergehende Unterstützungen. Letztere sollten zur Überbrückung plötzlicher Schwierigkeiten dienen, die durch Krankheiten, Unglücksfälle, durch unverschuldete Arbeitslosigkeit oder durch Mangel an Nahrung und Heizmaterial im Winter hervorgerufen wurden. Der Armenpfleger durfte diese kleinen Beträge zwischen fünf und zehn Gulden ohne besondere Bewilligung austeilen, da ja rasche Hilfe gefragt war.

Dauernde Unterstützungen mussten bewilligt werden. Bis 1815 war die Grundlage der Pfründen die Wiener Währung. Es gab Portionen zu 4, 6 und 8 Kreuzer. „Mit Hofkanzleidekret vom 13. Oktober 1825 wurden die Armeninstitutspfründen auf die ursprünglichen Beträge in Conventionsmünze umgesetzt und damit gleichzeitig erhöht. Die nun niedrigste Armenportion von zwei Kreuzern täglich erhielten in der Regel arme, eheliche, nicht verwaiste Kinder unter zwölf Jahren. Die nächste Stufe von drei Kreuzern täglich bildete einen Übergang für noch nicht ganz alte, gebrechliche und erwerbsunfähige Arme bis zur Aufnahme in ein Versorgungshaus. Die halbe Armenportion von täglich vier Kreuzern erhielten Erwachsene in Krankheitsfällen oder Kinder bis zu 14 Jahren, die vom Vater verwaist waren oder deren Eltern sich in einem Versorgungshaus befanden. Die beiden nächsten Pfründenstufen von fünf bzw. sechs Kreuzern waren für Sechzig- bis Siebzigjährige bestimmt. Sie wurden jedoch nicht sehr oft vergeben, man behalf sich lieber mit niedrigeren Pfründen und zusätzlichen Aushilfen. Auch die ganze Armenportion von acht Kreuzern täglich wurde möglichst selten angewiesen. Sie bekamen nur gänzlich allein stehende alte Leute über 80 Jahre, wenn sie noch nicht in Versorgungshaus lebten.“[62]

Die Armenversorgung des 19. Jahrhunderts basiert auf diesen Grundlagen, mit der Änderung, dass die Versorgungspflicht 1849 auf die politischen Ortsgemeinden überging. Auf Grund des Archivmaterials kann zu diesem Zeitpunkt schon gesagt werden, dass Aspach im Wesentlichen keinen Sonderweg ging. Es dauerte jedoch Jahre, bis die Gemeinde in der Lage war, die Agenden der Pfarre zu übernehmen.

Ein moralisches Urteil zu den Zuständen des 19. Jahrhunderts steht uns nicht zu. Wie sollten wir glauben, dass die Menschen einst andere gewesen wären als heute?

 

 

 

[1] Stelzl zitiert diese Warnung in: Bundwerk 18 (2003) 58.

[2] Gesetz- und Verordnungsblätter für das Erzherzogthum Oesterreich ob der Enns Jg. 1863.

[3] Fischer, Armenfürsorge (1979) 7.

[4] Hartinger, Religion und Brauch (1992) 13.

[5] Hartinger, Religion und Brauch (1992) 13-14.

[6] PFA Gemeindesachen Zahl 12589 vom 30. October 1888.

[7] PFA Gemeindesachen Zahl 12589 § 8.

[8] PFA Gemeindesachen vom 7. Dezember 1885.

[9] PFA Gemeindesachen.

[10] Karny, Lesebuch (1990) 26-28.

[11] Heindl und Saurer, Grenze und Staat (2000) 175.

[12] Der Begriff entstammt der Polizeisprache des frühen 19. Jahrhunderts. Die Verordnungen aus dem 18. Jdt. sprechen noch von Schubpersonen oder von auf Schub gesetzte Personen.

[13] Viele Beispiele finden sich bei Wendelin, Schub (2000).

[14] Wendelin, Schub (2000) 233.

[15] Patent vom 5. Dezember 1723, zitiert bei Wendelin, Schub (2000) 236.

[16] Wendelin, Schub (2000) 241.

[17] Herzog, Schubwesen (1835) zitiert auf Seite 44 die Allerhöchste Entschließung vom 13. Oktober 1753. Neben den Schüben, die  Personen an ihre Heimatorte brachten, existierte unter Maria Theresia auch der  so genannte „Temesvarer Wasserschub“, eine Sonderform des Schubes, die den Charakter einer Deportation hatte. Diese Einrichtung bestand zwischen 1752 und 1869, eine Maßnahme, die die Hauptstadt Wien von unerwünschten Individuen befreien sollte; Sie diente auch als bevölkerungspolitische Maßnahme zur Besiedlung des Banats. Reiter, Ausgewiesen (1996) 176-179.

[18] Wendelin, Schub (2000) 242.

[19] Der nächstgelegene Bahnhof war seit 1870 in Gurten.

[20] Das Patent vom 13. April 1724 zählt abgedankte Soldaten, müßig gehendes Gesinde, Bettler, Pilger, vazierende Geistliche, Krämer, Halter, Abdecker, Schergen und Dienersleut auf. Herzog, Schub (1853) 4.

[21] Reiter, Ausgewiesen (1996) 330-346.

[22] Dominium (lat.) Herrschaft.

[23] Wendelin, Schub (2000) 252-274.

[24] Hauptbuch der Gemeinde Lohnsburg 1914 – 1918.

[25] Erlass der k. k. Statthalterei für Oesterreich ob der Enns vom 31. Jänner 1863.

[26] Wendelin, Schub (2000) 341.

[27] Doege, Armut (1991) 239 f.

[28] Weiss, Armenversorgung (1867) 25.

[29] Sandgruber, Ökonomie (1995) 135.

[30] Sandgruber, Ökonomie (1995) 133.

[31] Herzog, Domicil (1837) VIII.

[32] Herzog, Domicil (1837) VIII.

[33] Vor Einführung des ABGB galt gleiches für Untertanen.

[34] Dies galt z.B. für Tirol nur eingeschränkt.

[35] Findelkinder wurden üblicherweise der Gemeinde, in der sie aufgefunden wurden, zugerechnet.

[36] Herzog, Domicil (1837) 8-9.

[37] Wendelin, Schub (2000) 204-213.

[38] Personen eigenen Rechtes.

[39] PFA Sch 67 Fasz 5 vom 28. Februar 1839.

[40] Detto.

[41] Waisenhäuser und Findelanstalten sind Wohltätigkeitsinstitutionen mit langer Tradition. Bereits im Mittelalter bestanden in größeren Gemeinden und in vielen Städten solche Einrichtungen, die zumeist von privaten oder kirchlichen Organisationen getragen wurden. In diesen Häusern sollten Jugendliche und Kinder an eine regelmäßige Beschäftigung gewöhnt werden. Die Behörden sahen die Aufgabe nicht nur im Wohltätigkeitsbereich, sondern als Präventivmaßnahme zur Reduzierung des Bettels und der Armut. Doege zitiert das am 30. September 1838 veröffentlichte Waisenhausstatut der Stadt München: „Der Zweck dieser Anstalt ist also die ihr anvertrauten Kinder zu gottesfürchtigen, christlich gesinnten Menschen zu erziehen, und sie so zu bilden, dass aus ihnen fleißige Arbeiter, taugliche Handwerker und Dienstboten, überhaupt rechtschaffene Bürger … werden.“ Doege, Armut (1991) 371-372.

[42] Herzog, Domicil (1837) 3.

[43] Wendelin, Schub (2000) 206.

[44] PFA Gemeindesachen 1902.

[45] PFA Gemeindesachen 1902.

[46] PFA Gemeindesachen 1907.

[47] PFA Gemeindesachen 1896.

[48] Eigenberechtigung entspricht unserer Vorstellung von Volljährigkeit.

[49] PFA Gemeindesachen Zahl 9292 vom 10. Dezember 1887.

[50] PFA Gemeindeprotokoll vom 20. Juli 1879.

[51] PFA Gemeindeprotokoll vom 3. Oktober 1879.

[52] Dieses Thema wird in dem Komplex „Soziale Kontrolle“ abgehandelt.

[53] Sachße/Tennstedt, Bettler (1983) 173.

[54] Wendelin, Schub (2000) 191-192.

[55] Wendelin, Schub (2000) 223.

[56] Bouquoy war ein böhmischer Graf, der auf seinen Besitzungen ein Modell der Armenversorgung eingeführt hatte, das zum Vorbild für eine umfassende Regelung des Armenwesens wurde.

[57] Weiss, Armenversorgung (1867) 194.

[58] Kropf, Wohlfahrtspolitik (1966) 4-6.

[59] Meindl, Geschichte der Stadt Braunau (1882) 377.

[60] Kropf, Wohlfahrtspolitik (1966) 34.

[61] Kink, Nihil und Habnits (1998) 39.

[62] Kropf, Wohlfahrtspolitik (1966) 35-36.

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